Ein Kunde hatte die Gesundheitsfragen beim BUZ-Antrag unvollständig beantwortet.
Dies bemerkte der Versicherer, als der Mann tatsächlich berufsunfähig wurde und trat von dem Vertrag zurück – hiergegen klagte der Versicherte.
Knackpunkt bei dem Fall ist laut BGH der “Kausalitätsgegenbeweis”.
Nachdem der Kunde durch einen Arbeitsunfall berufsunfähig geworden war,
bemerkte der Versicherer in seinem Prüfungsverfahren, dass der
Versicherungsnehmer vor BUZ-Abschluss aufgrund einer chronischen
Bronchitis bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben war.
Diese Erkrankung hatte der Mann allerdings bei den Gesundheitsfragen nicht aufgeführt.
Aus diesem Grund verweigerte der Versicherer die Rentenzahlung und trat wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.
Diese Erkrankung hatte der Mann allerdings bei den Gesundheitsfragen nicht aufgeführt.
Aus diesem Grund verweigerte der Versicherer die Rentenzahlung und trat wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurück.
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