So sind Bewusstseinstörungen in der Privathaftpflicht abgedeckt
Natürlich hast Du eine Privathaftpflicht. Aber hast Du auch das Kleingedruckte gelesen?
Laut Paragraf 823 BGB
besteht nur eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wird.
Paragraf 827 BGB dagegen besagt:
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht
verantwortlich.
Hier geht es zum ausführlichen Artikel
Viel Spaß damit,
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