Dienstag, 14. März 2017

So sind Bewusstseinstörungen in der Privathaftpflicht abgedeckt


Natürlich hast Du eine Privathaftpflicht. Aber hast Du auch das Kleingedruckte gelesen?

Laut Paragraf 823 BGB besteht nur eine Schadensersatzpflicht, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wird. 

Paragraf 827 BGB dagegen besagt: Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.

Hier geht es zum ausführlichen Artikel

Viel Spaß damit,








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