Wenn die Witwe kein Geld bekommt
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der „jetzigen“ Ehefrau eines Beschäftigten eine Hinterbliebenen-Versorgung zugesagt wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Eine derartige Einschränkung ist daher zumindest dann unwirksam, wenn die Zusage nicht vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurde, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 2017 (3 AZR 297/15).
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