Sogenannte "Blitzer-Apps" werden immer beliebter.
Nur, Autofahrer dürfen während der Fahrt kein Smartphone mit aktivierter
"Blitzer-App" nutzen. Hier gelten die gleichen Vorgaben wie für
klassische Radarwarner.
Dass das Handy nicht speziell für den verbotenen
Zweck hergestellt ist, ändert nichts. Dies entschied laut D.A.S.
Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das
Oberlandesgericht Rostock. (OLG Rostock, Az. 21 Ss OWi 38/17)
Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Dass Autofahrer keine Radarwarner oder Laserstörgeräte verwenden dürfen, um einem Bußgeld wegen überhöhter Geschwindigkeit zu entgehen, ist allgemein bekannt. § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Nutzung
bedeutet hier: Der Fahrer darf derartige Geräte weder betreiben, noch
sie betriebsbereit mitführen.
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